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Gesamt-GdB bei Zusammentreffen von psychischer Erkrankung und Lungenfunktionsstörung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addition der Einzelwerte gebildet, sondern in einer Gesamtschau der Funktionsbeeinträchtigungen. Verstärken sich eine psychische Erkrankung (Einzel-GdB 30) und eine körperliche Funktionsstörung (Einzel-GdB 20) wechselseitig, kann ein Gesamt-GdB von 40 gerechtfertigt sein. Für einen höheren Einzel-GdB im psychischen Bereich fehlt es hingegen an Anhaltspunkten, wenn weder eine medikamentöse Behandlung noch eine spezielle Traumatherapie erfolgt und der Alltag selbstständig bewältigt wird.

Wie erfolgt die Feststellung des Grades der Behinderung?

Die Feststellung einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Grades der Behinderung (GdB) richtet sich nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Zuständig sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, die auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den GdB feststellen. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, beginnend ab einem Grad von mindestens 20 (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

Der GdB wird nicht für Diagnosen, sondern für Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag in allen Lebensbereichen festgestellt. Die Beweislast für das Ausmaß dieser Funktionsbeeinträchtigungen trägt der Antragsteller.

Maßgeblich sind die Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Deren Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VMG) ist nach § 2 VersMedV Bestandteil der Verordnung und daher mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung der Beurteilung zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellen diese Konkretisierungen antizipierte Sachverständigengutachten dar, die wegen ihrer normähnlichen Wirkung wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind (st. Rspr., vgl. BSG, 16.12.2014 - Az: B 9 SB 2/13 R).

Wie wird der Einzel-GdB bei psychischen Erkrankungen bemessen?

Für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen sieht Teil B Nr. 3.7 VMG folgende Abstufung vor: Bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen ist ein GdB von 0 bis 20 anzunehmen. Für stärker behindernde Störungen mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein GdB von 30 bis 40 angemessen.

Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere bei affektiven oder neurotischen Störungen nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM, zeigen sich im psychisch-emotionalen, im körperlich-funktionellen und im sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das Bundessozialgericht angesprochen (vgl. BSG, 10.07.2017 - Az: B 9 V 12/17 B). Da der GdB die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abbilden soll, kommt der sozial-kommunikativen Ebene besondere Bedeutung zu.

Zu würdigen ist zudem der Leidensdruck. Eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VMG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach der Rechtsprechung der Kammer auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern.

Wann ist ein Einzel-GdB von 30 gerechtfertigt?

Ein Einzel-GdB von 30 kommt in Betracht, wenn eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt. Vorliegend sprachen hierfür der bestehende Leidensdruck, die regelmäßige ambulante Psychotherapie (zuletzt als Rezidivprophylaxe nach Langzeittherapie), der Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung durch die Partnerin sowie der Umstand, dass soziale Aktivitäten außerhalb der Familie nicht ausgeübt wurden. Diagnostisch bestand der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive dissoziative Angststörung. Im Verhandlungstermin wirkte der Betroffene niedergeschlagen und sprach mit leiser Stimme, konnte dem Verlauf aber gut folgen und wirkte konzentriert.

Warum scheidet ein höherer Einzel-GdB aus?

Mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen waren nicht erkennbar. Gegen eine schwere Störung sprach, dass keine medikamentöse Behandlung erfolgte und seit der Antragstellung weder eine spezielle Traumatherapie in einer Tagesklinik noch eine stationäre Behandlung durchgeführt wurde. Letzteres wäre bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gegebenenfalls zu erwarten. Ob tatsächlich eine Traumafolgestörung im Sinne einer PTBS vorlag, blieb offen. Die Ablehnung einer Psychopharmakotherapie aus Sorge vor Nebenwirkungen änderte an dieser Bewertung nichts.

Ferner war der Betroffene trotz der psychischen Beeinträchtigungen in der Lage, an einer Fortbildung in Teilzeit teilzunehmen und seine Alltagsangelegenheiten zu überblicken und zu regeln. Erhöhte Krankheitsausfälle aufgrund der psychischen Leiden waren nicht bekannt. Ein höherer Einzel-GdB als 30 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche kam daher nicht in Betracht.

Besteht Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen?

Eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen nach §§ 103, 106 SGG besteht nur, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Ein hoher subjektiver Leidensdruck kann anerkannt werden, ersetzt aber nicht aussagekräftige objektive Befunde. Daran fehlte es vorliegend: Es lagen weder testpsychologische Untersuchungen noch Berichte über stationäre oder teilstationäre Behandlungen wegen der psychischen Probleme vor. Dass der Betroffene für die Beantwortung des gerichtlichen Fragebogens zum psychischen Befinden ein KI-Tool (ChatGPT) genutzt hatte, wurde als Ausdruck des Leidensdrucks, nicht aber als objektiver Befund gewertet.

Wie werden körperliche Beeinträchtigungen bewertet?

Eine Lungenfunktionsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 war zutreffend bewertet und zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Verdacht auf ein Pleuraempyem bestätigte sich nicht. Eine Einschränkung der Lungenfunktion, die einen höheren GdB begründen würde, war nicht nachgewiesen.

Geltend gemachte Beeinträchtigungen im Funktionssystem Rumpf begründeten nach Teil B Nr. 18.9 VMG keinen Einzel-GdB von 20. Mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt lagen nicht vor bzw. ließen sich anhand der Befundberichte nicht objektivieren. Bereits zweifelhaft war, ob dauerhafte, mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigungen bestanden.

Wie wird der Gesamt-GdB gebildet?

Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist der GdB nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Zu berücksichtigen ist, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (vgl. BSG, 02.12.2010 - Az: B 9 SB 4/10 R).

Die Einzel-GdB sind nicht zu addieren; auch andere Rechenmethoden sind ungeeignet (Teil A Nr. 3 VMG). Auszugehen ist von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB. Anschließend ist zu prüfen, ob und inwieweit sich das Ausmaß der Behinderung durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert, ob dem ersten GdB also 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Beeinträchtigung, auch wenn mehrere solcher Störungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 c VMG).

Vorliegend ergab sich aus einem Einzel-GdB von 30 für das seelische Leiden und einem Einzel-GdB von 20 für die Lungenfunktionsstörung eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 40, weil von einer negativen Verstärkung und Zunahme der Beeinträchtigungen auszugehen war. Die Lungenfunktionsstörung wirkte sich damit weiterhin erhöhend auf die Gesamtbewertung aus.

Ab wann gilt der festgestellte GdB?

Die psychische Beeinträchtigung lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Verwaltungsverfahren vor. Wären die Beschwerden und Einschränkungen durch ärztliche oder psychotherapeutische Befundberichte ausreichend dargelegt worden, hätte die Einschätzung des GdB bereits zum damaligen Zeitpunkt anders ausfallen müssen. Der Gesamt-GdB von 40 war deshalb ab Antragstellung festzustellen.

Welche Bedeutung hat die Schwelle von GdB 50?

Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden, darunter besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubsansprüche für Beschäftigte, steuerliche Vergünstigungen sowie Leistungen und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anerkennung zudem einen früheren Renteneintritt ermöglichen. Ein Gesamt-GdB von 40 erreicht diese Schwelle nicht; soweit ein GdB von 50 begehrt wurde, blieb die Klage daher erfolglos.


SG Braunschweig, 12.08.2026 - Az: S 8 SB 182/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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