Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addition der Einzel-GdB gebildet, sondern nach der Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer Überschneidungen. Bei einer psychischen Erkrankung mit Einzel-GdB 30, einer Wirbelsäulenerkrankung und einer Schlafapnoe (jeweils Einzel-GdB 20) ist ein Gesamt-GdB von 40 angemessen, solange keine mittelgradigen oder schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten feststellbar sind.
Ergänzend kommt die auf der Grundlage von § 153 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zur Anwendung. Die dort festgelegten Maßstäbe werden in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen” in der Anlage zu § 2 VersMedV weiter konkretisiert. Diese Konkretisierungen sind verbindlich. Sie stellen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts antizipierte Sachverständigengutachten dar, die wegen ihrer normähnlichen Wirkung wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind (vgl. BSG, 16.12.2014 - Az: B 9 SB 2/13 R).
Im zu entscheidenden Fall war zuletzt ein GdB von 30 festgestellt worden. Gegenüber diesem Vergleichsbescheid war eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Bewertung mit einem GdB von 40 rechtfertigte. Eine darüber hinausgehende Höherbewertung kam jedoch nicht in Betracht.
Maßgeblich war hier das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung. Festgestellt wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Reaktion auf schwere Belastungen sowie eine rezidivierende depressive Störung, die im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert war. Ein durchgehend gedrücktes Stimmungsbild ließ sich nicht mehr feststellen. Auch die Kernkriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 waren nicht erfüllt: Ein klinisch relevanter Verlust von Freude und Interesse ließ sich nicht ableiten, ebenso wenig ein klinisch relevanter Antriebsmangel. Hierfür sprachen unter anderem eine unauffällige Psychomotorik, die Fähigkeit, ein ausführliches und komplexes Anamnesegespräch ohne Pause durchzuhalten, die Vertretung eigener Interessen in konfrontativen Gesprächsabschnitten, der geschilderte Tagesablauf sowie ein jedenfalls ausreichendes Leistungsvermögen im Beruf. Die geschilderten Konzentrationsprobleme konnten in der Untersuchungssituation nur teilweise validiert werden.
Die Kammer folgte dem Gutachten, weil es nachvollziehbar und widerspruchsfrei war und sich weitgehend mit den eingeholten Befundberichten deckte. Auch die regelmäßige, 14-tägige psychologische Behandlung führte zu keiner anderen Bewertung. Mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten waren nicht erkennbar. Ein Einzel-GdB von 30 war daher angemessen, aber auch ausreichend.
Im vorliegenden Fall überschnitt sich die Schmerzstörung mit somatischen Faktoren mit den organisch verursachten Schmerzen aus dem Wirbelsäulenleiden. Ausgehend von der seelischen Störung (Einzel-GdB 30) war wegen der daneben bestehenden Leiden der Wirbelsäule und der Schlafapnoe (jeweils Einzel-GdB 20) eine Erhöhung um 10 auf einen Gesamt-GdB von 40 angemessen, aber auch ausreichend. Eine so schwere gegenseitige Beeinflussung, die die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) rechtfertigen würde, war nicht erkennbar. Dies entsprach den Einschätzungen beider gerichtlicher Gutachter und des versorgungsmedizinischen Dienstes.
Feststellung des Grades der Behinderung
Die Feststellung einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und ihres Grades richtet sich nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden stellen auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, beginnend ab einem Grad von mindestens 20 (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Daran knüpfen Nachteilsausgleiche an, etwa ein besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und gegebenenfalls ein früherer Renteneintritt.Ergänzend kommt die auf der Grundlage von § 153 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zur Anwendung. Die dort festgelegten Maßstäbe werden in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen” in der Anlage zu § 2 VersMedV weiter konkretisiert. Diese Konkretisierungen sind verbindlich. Sie stellen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts antizipierte Sachverständigengutachten dar, die wegen ihrer normähnlichen Wirkung wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind (vgl. BSG, 16.12.2014 - Az: B 9 SB 2/13 R).
Wann ist eine Neufeststellung des GdB möglich?
Wird ein bereits bestandskräftig festgestellter GdB später neu bewertet, ist § 48 SGB X maßgeblich. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung kann darin bestehen, dass weitere Behinderungen hinzutreten oder dass sich bereits festgestellte Behinderungen so verschlimmert haben, dass sie mit einem höheren GdB zu bewerten sind. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung zugrunde lagen, mit den nunmehr vorliegenden Befunden.Im zu entscheidenden Fall war zuletzt ein GdB von 30 festgestellt worden. Gegenüber diesem Vergleichsbescheid war eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Bewertung mit einem GdB von 40 rechtfertigte. Eine darüber hinausgehende Höherbewertung kam jedoch nicht in Betracht.
Wie wird eine psychische Erkrankung mit Schmerzstörung bewertet?
Führendes Leiden war die seelische Beeinträchtigung nebst Schmerzerkrankung im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche. Nach B 3.7 VersMedV ist eine stärker behindernde Störung mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Eine höhere Bewertung setzt nach dieser Systematik insbesondere mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten voraus.Maßgeblich war hier das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung. Festgestellt wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Reaktion auf schwere Belastungen sowie eine rezidivierende depressive Störung, die im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert war. Ein durchgehend gedrücktes Stimmungsbild ließ sich nicht mehr feststellen. Auch die Kernkriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 waren nicht erfüllt: Ein klinisch relevanter Verlust von Freude und Interesse ließ sich nicht ableiten, ebenso wenig ein klinisch relevanter Antriebsmangel. Hierfür sprachen unter anderem eine unauffällige Psychomotorik, die Fähigkeit, ein ausführliches und komplexes Anamnesegespräch ohne Pause durchzuhalten, die Vertretung eigener Interessen in konfrontativen Gesprächsabschnitten, der geschilderte Tagesablauf sowie ein jedenfalls ausreichendes Leistungsvermögen im Beruf. Die geschilderten Konzentrationsprobleme konnten in der Untersuchungssituation nur teilweise validiert werden.
Die Kammer folgte dem Gutachten, weil es nachvollziehbar und widerspruchsfrei war und sich weitgehend mit den eingeholten Befundberichten deckte. Auch die regelmäßige, 14-tägige psychologische Behandlung führte zu keiner anderen Bewertung. Mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten waren nicht erkennbar. Ein Einzel-GdB von 30 war daher angemessen, aber auch ausreichend.
Welcher Einzel-GdB gilt für Wirbelsäulenleiden und Schwindel?
Im Funktionssystem Rumpf stellte der orthopädische Gutachter funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten nach Tumoroperation im Bereich der Halswirbelsäule fest. Die Auswirkungen waren im Halswirbelsäulenbereich mäßiggradig, im Lendenwirbelsäulenbereich gering. Neurologische Ausfallerscheinungen waren nicht nachweisbar. Nach B 18.9 VersMedV bedingt dies einen Einzel-GdB von 20. Mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Abschnitten, die eine höhere Bewertung tragen würden, lagen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung geltend gemachter Schwindelbeschwerden kam keine Höherbewertung in Betracht.Wie wird ein Schlafapnoe-Syndrom bewertet?
Ein Schlafapnoe-Syndrom, das eine CPAP-Beatmung erforderlich macht, ist nach B 8.7 VersMedV mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Ein bestehendes Asthma bronchiale mit einem Einzel-GdB von 10 wirkte sich daneben nicht weiter erhöhend aus.Wie wird der Gesamt-GdB gebildet?
Bei mehreren Teilhabebeeinträchtigungen ist der GdB nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Die Einzel-GdB werden also nicht addiert. Der Gesamt-GdB ergibt sich aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Zu berücksichtigen ist, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (vgl. BSG, 02.12.2010 - Az: B 9 SB 4/10 R).Im vorliegenden Fall überschnitt sich die Schmerzstörung mit somatischen Faktoren mit den organisch verursachten Schmerzen aus dem Wirbelsäulenleiden. Ausgehend von der seelischen Störung (Einzel-GdB 30) war wegen der daneben bestehenden Leiden der Wirbelsäule und der Schlafapnoe (jeweils Einzel-GdB 20) eine Erhöhung um 10 auf einen Gesamt-GdB von 40 angemessen, aber auch ausreichend. Eine so schwere gegenseitige Beeinflussung, die die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) rechtfertigen würde, war nicht erkennbar. Dies entsprach den Einschätzungen beider gerichtlicher Gutachter und des versorgungsmedizinischen Dienstes.
Ergebnis des Verfahrens
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässige Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 war unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Es verblieb bei einem Gesamt-GdB von 40.
SG Braunschweig, 21.05.2026 - Az: S 61 SB 348/23
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