Bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) kann auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Geklagt hatte ein 59-jähriger Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund eines CFS.
Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Bewilligung diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Die Kasse lehnte die Anträge aus verschiedenen Gründen ab, u.a. weil die Produkte generell nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, nicht für die Erkrankung des Klägers zugelassen, nicht apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben waren.
Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Die begehrten Präparate würden jedenfalls gegen die Symptome seines schweren CFS helfen und das Gesamtbild der Erkrankung verbessern.
Das Gericht hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate).
Hierzu hat er sich auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wonach die Produkte im Falle des Klägers sinnvoll und empfehlenswert seien. Zwar seien die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, allerdings befinde sich der Kläger aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, die eine medizinische Mindestevidenz ausreichen lasse. Die vom Gutachter herangezogenen Evidenzgrade könnten bei der Beurteilung einer rechtlichen Mindestevidenz im Sinne des § 2 Abs 1a SGB 5 berücksichtigt werden und führten hier zu einem Leistungsanspruch.