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Behandlungsfehlerbedingtes Wachkoma und die Schadensermittlung
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hat der Schädiger Leistungen an den zwischenzeitlich sozialhilfeberechtigten Geschädigten erbracht, besteht ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dann und insoweit, als nunmehr ein fälliger Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschädigten besteht, der Sozialhilfeträger Leistungen auf vom Schädiger zu ersetzende Schäden erbracht hat und die an den Geschädigten bereits erbrachte Zahlung zur Abdeckung des Rückforderungsanspruchs nicht ausreicht.
OLG Köln, 13.11.2024 - Az: 5 U 88/22
ECLI:DE:OLGK:2024:1113.5U88.22.00
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