Die Bildung des Vergleichsraum auf das Zuständigkeitsgebiet des zuständigen Trägers beschränken, ist nicht zu beanstanden.
Die Einbeziehung von Wohnungen mit einem Ausstattungs-Substandard in die Datensätze steht der Annahme eines schlüssigen Konzepts nur dann entgegen, wenn dies in einem statistisch relevanten Maß erfolgt und deshalb die Mietobergrenzen verzerrend ermittelt werden.
LSG Hessen, 22.01.2025 - Az: L 6 AS 73/22
ECLI:DE:LSGHE:2025:0122.L6AS73.22.00
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