Ein gesetzlich Krankenversicherter, der eine Erklärung zur Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V abgegeben hat, kann die Kosten für ein Einbettzimmer eines stationären Krankenhausaufenthalts von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet bekommen.
§ 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V begrenzt den Umfang des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Der Krankenversicherungsträger rechnet das Erstattungsbegehren der Versicherten also auf der Grundlage einer (zulässigen) hypothetischen Sachleistung als Höchstrahmen ab. Festbeträge sind zu berücksichtigen; dies ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 2 SGB V, der auch im Rahmen der Kostenerstattung gilt, weil er die Leistungspflicht der Krankenkassen allgemein begrenzt. Eine derartige Begrenzung ist auch verfassungsrechtlich zulässig, denn sie trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung.
§ 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V begrenzt den Umfang des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Der Krankenversicherungsträger rechnet das Erstattungsbegehren der Versicherten also auf der Grundlage einer (zulässigen) hypothetischen Sachleistung als Höchstrahmen ab. Festbeträge sind zu berücksichtigen; dies ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 2 SGB V, der auch im Rahmen der Kostenerstattung gilt, weil er die Leistungspflicht der Krankenkassen allgemein begrenzt. Eine derartige Begrenzung ist auch verfassungsrechtlich zulässig, denn sie trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung.
SG Mainz, 07.02.2024 - Az: S 7 KR 526/20
ECLI:DE:SGMAINZ:2024:0207.S7KR526.20.00
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