Jobcenter muss Mehrkosten bei Zahnersatz nicht übernehmen
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Leistungsempfänger nach dem SGB II sind gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Konzeption dadurch abgesichert, dass sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen sind und die Beiträge hierfür vom Jobcenter übernommen werden.
Wählt ein Versicherter freiwillig eine über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung, besteht gegen das Jobcenter hinsichtlich des nicht von der Krankenkasse übernommenen Anteils weder ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss, noch auf Gewährung eines Darlehens.
SG Nürnberg, 15.09.2017 - Az: S 22 AS 229/17
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!