Leistungsempfänger nach dem SGB II sind gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Konzeption dadurch abgesichert, dass sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen sind und die Beiträge hierfür vom Jobcenter übernommen werden.
Wählt ein Versicherter freiwillig eine über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung, besteht gegen das Jobcenter hinsichtlich des nicht von der Krankenkasse übernommenen Anteils weder ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss, noch auf Gewährung eines Darlehens.
Wählt ein Versicherter freiwillig eine über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung, besteht gegen das Jobcenter hinsichtlich des nicht von der Krankenkasse übernommenen Anteils weder ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss, noch auf Gewährung eines Darlehens.
SG Nürnberg, 15.09.2017 - Az: S 22 AS 229/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


