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Jobcenter muss Mehrkosten bei Zahnersatz nicht übernehmen
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Leistungsempfänger nach dem SGB II sind gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Konzeption dadurch abgesichert, dass sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen sind und die Beiträge hierfür vom Jobcenter übernommen werden.
Wählt ein Versicherter freiwillig eine über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung, besteht gegen das Jobcenter hinsichtlich des nicht von der
Krankenkasse übernommenen Anteils weder ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss, noch auf Gewährung eines Darlehens.
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