Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.763 Anfragen

Krankenversicherung: Erstattung von Kosten einer Pauschalkur (ambulante Vorsorgeleistung) im EU-Ausland

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a SGB V ist nur auf Sach- und Dienstleistungen bezogen, nicht jedoch auf Geldleistungen wie hier den reinen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 4 SGB V.

Bei einer Pauschalreise mit einem Gesamtpauschalpreis für eine Kur fehlt es vor allem an der Möglichkeit einer notwendigen Abgrenzbarkeit der Kosten für die medizinischen Leistungen von den sonstigen Kosten.

Eine (nachträgliche) Abgrenzbarkeit in dem Umfang, wie sie nach der Kur von einem Kurarzt bescheinigt wird, lässt Raum für Manipulationen bzw. zum Hinrechnen der Behandlungen im Rahmen des Gesamtpreises. Vor allem aber steht dem entgegen, dass der Gesamtpreis vertraglich bereits vor Kurantritt feststeht.

Der Ausschluss von Pauschalkuren von der Kostenerstattung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.

Der durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffene Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wird durch den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 4 SGB V verdrängt.


LSG Bayern, 27.05.2020 - Az: L 4 KR 405/19

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant