Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Liege-Dreirad „L. F.T.“ der Fa. I. C mit Elektromotor und Zubehör zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der am 01.12.1962 geborene Kläger leidet an einer Friedreich-Ataxie mit chronisch fortschreitender Verminderung der eigenständigen Fortbewegungsfähigkeit durch zunehmende Deformierung der Füße und beinbetonter Muskelatrophie.
Im April 2021 beantragte er die Versorgung mit einem Dreirad „L. F. T.“ der Fa. I. C. mit Elektromotor und Zubehör unter Vorlage einer entsprechenden Hilfsmittelverordnung seines Hausarztes vom 01.04.2021, gerichtet auf ein „1 Therapiedreirad zum Erhalt und Wiederaufbau der eingeschränkten Muskelfunktion“, und eines Kostenvoranschlags der Fa. C. N. vom 16.04.2021 für ein Therapiedreirad, in dem die Kosten auf 11.568,90 € beziffert wurden, sowie einer Stellungnahme der Fa. C. N. vom 16.04.2021.
Durch Bescheid vom 20.04.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um ein hochwertiges handelsübliches Liegedreirad mit Motor; dies sei kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; dafür sei eine Kostenübernahme durch die GKV ausgeschlossen. Therapiedreiräder seien Kindern vorbehalten. Fahrradfahren stelle kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar. Die beabsichtigte Stärkung der Muskulatur sei eine Maßnahme, die allgemein der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit diene; ein Bezug zu einer Krankenbehandlung bestehe nicht; die Maßnahme falle in den eigenverantwortlichen Bereich jedes einzelnen Versicherten.
Dagegen legte der Kläger am 29.04.2021 Widerspruch. Er trug vor, das Dreirad sei für ihn kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern solle die mehrmals wöchentliche Physio- und Ergotherapie unterstützen. Er legte dazu befürwortende Stellungnahmen seines Hausarztes vom 29.04.2021, der Klinik für Neurologie der V. F. vom 03.05.2021, der Physio- und Ergotherapieabteilung des M. B. vom 12.05.2021, der Klinik für Neurologie der V. B. vom 17.05.2021 und der Fa. C. N. mit einem neuen Kostenvoranschlag vom 24.06.2021 für ein faltbares Liege-Dreirad „L. F. T.“ der Fa. I. C. mit Elektromotor und Zubehör in Höhe von 12.280,52 € vor.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Auffassung, das beantragte Dreirad sei kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; Fahrradfahren sei kein für Erwachsene von der GKV zu befriedigendes Grundbedürfnis des täglichen Lebens; die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Therapierad seien nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes (BSG) nicht erfüllt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem beantragten Liege-Dreirad „L. F. T.“ der Fa. I. C. mit Elektromotor als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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