Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineEin Anspruch auf die jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs in Form einer Sachleistung – Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken –, ist bereits mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich als Geldleistungen erbracht, nur in Ausnahmefällen ordnet das Gesetz die Gewährung von Leistungen in Form von Sachleistungen an. Die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Form einer Sachleistung sieht das Gesetz nicht vor.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 129 Euro zur Finanzierung von FFP2-Masken. Eine Anspruchsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Nach S. 2 der Vorschrift ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. Er wurde zunächst durch den Anspruch auf kostenfreie Abgabe von zehn FFP2-Masken nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 gedeckt.
Einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren Bedarf für die Vergangenheit hat der Antragsteller schon deshalb nicht dargelegt, weil er auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, dass er die von ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrten Masken bisher nicht einmal angeschafft hat, weil ihm die bereiten Mittel hierfür gefehlt haben. Aber auch für die Zukunft besteht aus Sicht des Senats jedenfalls keine Unabweisbarkeit des Bedarfs, da der erforderliche Bedarf an Schutzmasken deutlich unter 20 Euro monatlich liegt und durch Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann.
Angesichts der pandemiebedingten Beschränkungen ist der Antragsteller dazu aufgerufen, seine persönlichen Kontakte weitestgehend zu beschränken und Besorgungen des täglichen Bedarfs sowie sonstige Aktivitäten auf das Notwendigste zu beschränken. Selbst bei lediglich einmaliger Nutzung der grundsätzlich wiederverwertbaren FFP2-Masken und bei alleiniger Verwendung dieses Maskentyps, der in vielen Bereichen nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann daher maximal von einem zwingend erforderlichen Bedarf von 7 Masken wöchentlich ausgegangen werden.
Zwischenzeitlich werden FFP2-Masken aber zu einem Stückpreis von deutlich unter einem Euro abgegeben. Teilweise sind sie zu einem Stückpreis von 0,29 Euro erhältlich. Auch wenn dieser Bedarf bei der Regelbedarfsermittlung im Rahmen der Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege nicht berücksichtigt wurde, weil die maßgebliche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie stattfand, können diese Kosten durch Einsparungen im Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur kompensiert werden. Die im Regelbedarf enthaltene Position für diesen Bereich beträgt 42,44 Euro (vgl. § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz, dort Abteilung 9).
Aufgrund der Corona-Pandemie sind deutlich geringere Ausgaben in diesem Bereich zu erwarten, so dass eine Umverteilung innerhalb der pauschalierten Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen werden kann.
Angesichts der geringen Kosten für die notwendige Ausstattung mit FFP2-Masken fehlt es zudem auch an einem Anordnungsgrund. Eine aktuelle Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, er könne die Anschaffung der Masken auch nicht vorübergehend aus seinen Regelleistungen finanzieren, ist hierfür nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller im Mai 2021 Anspruch auf die in § 70 Abs. 1 SGB II (i.d.F. des Sozialschutz-Pakets III vom 10.03.2021, BGBl. I S. 335) vorgesehene Einmalzahlung von 150 Euro hat.
Diese Einmalzahlung soll die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen finanziellen Mehraufwendungen ausgleichen, die sich z.B. aus der Notwendigkeit der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln ergibt. Dass der Antragsteller mit diesem Geld nicht zumindest vorübergehend den Erwerb von Schutzmasken finanzieren kann, hat er nicht glaubhaft gemacht. Eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, ist auch deshalb nicht gegeben.