Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Finanzierung von Atemschutzmasken des Standards FFP2 (im Folgenden: FFP2-Masken) i.H.v. 127,50 € monatlich, hilfsweise eine Sachleistung in Form von 85 FFP2-Masken monatlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen über einen Mehrbedarf für die Finanzierung von FFP2-Masken in Höhe von weiteren 127,50 Euro aus § 21 Abs. 6 SGB II monatlich zu haben. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Nach S. 2 ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Bereits das Vorliegen eines Einzelfalls im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht worden. Mit dem Bezug auf einen „Bedarf im Einzelfall“ wird ein atypischer Bedarf erfasst, der nur bei einer mehr oder weniger kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt. Dies ist nicht der Fall, da der geltend gemachte Bedarf ausnahmslos alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II trifft, da die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Situationen grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (
Infektionsschutzgesetz – dort § 28b Abs. 1 Nr. 4c, Nr. 8 und 9) bzw. der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften gilt.
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