Im zu entscheidenden Fall war eine selbständige Tätigkeit zu bejahen.
In vorangegangenen zivilgerichtlichen Verfahren war der Vertrag zwischen dem Subunternehmer und seinem Auftraggeber nicht als Arbeitsvertrag gewertet worden. Da die vertragliche Rechtslage zwischen dem Subunternehmer und seinem Auftraggeber für das Sozialgericht nicht eindeutig war, war für seine Einordnung des Subunternehmers maßgeblich, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde.
Insofern war insbesondere relevant, dass der Subunternehmer keine Lieferungen an Endkunden ausfuhr, sondern Post von Großkunden zum Verteilerzentrum fuhr und er sich deshalb nicht nach konkreten Vorgaben richten musste, die etwa durch Mitarbeiterhandbücher ausgestaltet wurden. Auch eine Qualitätskontrolle erfolgte nicht. Der Subunternehmer musste nicht auf ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellte EDV zurückgreifen. Der Auftraggeber verpflichtete den Subunternehmer nicht, Imagekleidung zu tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
SG Gelsenkirchen, 13.01.2020 - Az: S 24 BA 44/18
Quelle: PM des SG Gelsenkirchen
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