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E-Roller ist kein Rollstuhlersatz

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Elektroroller ist kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann aus dem Landkreis Celle. Von seiner Krankenkasse wollte er eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel. Diese bot ihm stattdessen die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an, den der Mann jedoch nicht haben wollte. Ihm sei es wichtig, dass das Gerät transportabel sei. Einen Roller könne er zusammengeklappt im PKW transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen. Mit einem Elektrorollstuhl gehe das nicht und auch sein Auto und Carport seien für ein solch großes und schweres Hilfsmittel ungeeignet.

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der Krankenkasse aus zwei Gründen bestätigt:

Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein sog. Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse falle. Zur Abgrenzung komme es darauf an, ob ein Produkt für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Dies sei bei einem Elektroroller nicht der Fall, da er in seiner Funktion nicht medizinisch geprägt sei. Bereits der Name „Eco-Fun" zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das nicht für Behinderte konzipiert sei. Im Übrigen könne es mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Behindertenbereich auch zu gefährlich sein.

Außerdem habe der Mann den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt habe und sie damit vor vollendete Tatsachen gestellt habe. Anders als in der Privaten Krankenversicherung gelte in der Gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip als Leistungsmaxime. Dies bedeute, dass der Mann sich grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen könne um danach Kostenerstattung von der Krankenkasse zu verlangen.


LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - Az: L 16 KR 151/20

ECLI:DE:LSGNIHB:2020:0828.L16KR151.20.00

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

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