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Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO: Darlegungslast des Luftfahrtunternehmens für zumutbare Maßnahmen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Luftfahrtunternehmen, das sich bei einer Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, muss konkret darlegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die mit weniger Verspätung am Ziel ankommen. Fehlt dieser detaillierte Vortrag, bleibt der EU-Ausgleichsanspruch bestehen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Fluggäste können nach Art. 5 I Buchst. c, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, wenn ihr Flug annulliert wird oder sie ihr Ziel mit erheblicher Verspätung erreichen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann sich von dieser Pflicht nach Art. 5 III FluggastrechteVO befreien, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Streitig ist regelmäßig, welche Anforderungen an den Entlastungsvortrag zu stellen sind, insbesondere in Bezug auf die anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste.

Im zu entscheidenden Fall erreichten die Fluggäste ihr Ziel mit einer Verspätung von 3 Stunden und 57 Minuten. Die Ansprüche waren an die Klägerin abgetreten worden, die insgesamt 800 € geltend machte. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf außergewöhnliche Umstände und darauf, sämtliche zumutbaren Alternativmaßnahmen ergriffen zu haben.

Wer trägt die Darlegungslast?

Der Fluggast muss lediglich die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach Art. 5, 7 FluggastrechteVO schlüssig darlegen. Das Luftfahrtunternehmen trägt demgegenüber die Darlegungslast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dessen Folgen für die Passagiere abzufedern. Eine pauschale Behauptung, man habe sämtliche zumutbaren Alternativmaßnahmen ergriffen, genügt den Anforderungen des Art. 5 III FluggastrechteVO nicht. Erforderlich ist ein hinreichend substantiierter Vortrag.

Welche Maßnahmen sind zumutbar?

Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die Beförderung mit dem nächsten eigenen Flug, der erst am Folgetag am Ziel ankommt, grundsätzlich keine zumutbare Maßnahme darstellt (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19). Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine andere Möglichkeit der direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestand, der mit weniger Verspätung ankommt, oder wenn die Durchführung einer solchen Beförderung für das Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte.

Die von einem Luftfahrtunternehmen verlangte Sorgfalt setzt voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu zählt die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, auch bei anderen Luftfahrtunternehmen, unabhängig davon, ob diese derselben Fluggesellschaftsallianz angehören. Nur wenn kein Platz auf einem solchen Flug verfügbar war oder die Beförderung ein nicht tragbares Opfer bedeutet hätte, kann davon ausgegangen werden, dass mit der Beförderung auf dem nächsten eigenen Flug alle verfügbaren Mittel eingesetzt wurden.

Gilt die Pflicht zur Alternativensuche nur bei Verspätungen von über einem Tag?

Eine Beschränkung der Pflicht zur Suche nach Alternativverbindungen auf Fälle, in denen die Verspätung mehr als einen Tag beträgt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht. Der Tenor der Entscheidung betrifft zwar die Fälle einer Ankunft am Folgetag. Aus den Entscheidungsgründen, die auf das hohe Schutzniveau für Fluggäste und das Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung abstellen, folgt jedoch keine derartige Einschränkung.

Entscheidend ist vielmehr eine einzelfallabhängige Betrachtung. Es kommt darauf an, ob Alternativverbindungen grundsätzlich existierten, ob auf diese in zumutbarer Weise noch zurückgegriffen werden konnte oder ob sie aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr verfügbar waren.

Welche Anforderungen gelten an den Vortrag des Luftfahrtunternehmens?

Das Luftfahrtunternehmen muss detailliert zu den Alternativverbindungen vortragen, etwa dazu, welche Verbindungen geprüft wurden, ob dort Plätze verfügbar waren und aus welchen Gründen eine anderweitige Beförderung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Fehlt ein solcher Vortrag, ist das Unternehmen seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Es kann sich dann nicht nach Art. 5 III FluggastrechteVO entlasten.


AG Nürnberg, 29.10.2025 - Az: 22 C 6683/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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