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Kreuzfahrt: Kein Reisemangel bei nicht umgesetzter sondern lediglich beworbener Modernisierung

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Pressemitteilung des Reiseveranstalters, in der Sanierungsmaßnahmen an einem Kreuzfahrtschiff angekündigt werden, ist eine unverbindliche werbende Information und begründet keinen Rechtsbindungswillen. Werden die angekündigten Arbeiten bis zum Reiseantritt nicht umgesetzt, liegt mangels Vertragsbestandteils kein Reisemangel vor, sodass auch keine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann.

Reisemangel durch ausgebliebene Sanierung des Kreuzfahrtschiffs?

Ein Reisemangel setzt nach § 651i BGB voraus, dass die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich ist damit, welche Eigenschaften der Reiseleistung Inhalt des Reisevertrags geworden sind. Streitig kann dies werden, wenn der Reiseveranstalter außerhalb des eigentlichen Vertragsschlusses, etwa in einer Pressemitteilung, bestimmte Verbesserungen oder Modernisierungen der Reiseleistung ankündigt und diese bei Reiseantritt noch nicht umgesetzt sind. Vorliegend betraf dies eine Kreuzfahrt, für die zuvor umfassende Sanierungsmaßnahmen am gebuchten Schiff angekündigt worden waren. Der Reisende sah in der unterbliebenen Sanierung einen Mangel und verlangte eine Minderung des Reisepreises.

Wann ist eine Ankündigung des Reiseveranstalters Bestandteil des Reisevertrags?

Eine Beschaffenheit ist nur dann vertraglich vereinbart, wenn sich die Vertragsparteien hierüber rechtsverbindlich geeinigt haben. Dies setzt auf Seiten des Reiseveranstalters einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der betreffenden Eigenschaft voraus. Eine Pressemitteilung, die allgemein über geplante Modernisierungen informiert, genügt hierfür nicht. Sie stellt eine unverbindliche, werbende Information dar.

Maßgeblich ist insoweit der Empfängerhorizont. Durchschnittliche Verbraucher verstehen eine derartige Ankündigung als Werbung, nicht aber als verbindliche Zusage, dass die beschriebenen Maßnahmen im konkreten Reisevertrag geschuldet sind. Der Einwand, diese Sichtweise eröffne der Tourismusbranche einen werbewirksamen Missbrauch von Pressemitteilungen, greift nach dieser Auffassung nicht durch.

Ändert ein konkretes Datum für die Debütfahrt etwas an der Bewertung?

Die Nennung eines konkreten Datums für die erste Fahrt des modernisierten Schiffes führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch diese Angabe verleiht der Pressemitteilung nicht den Charakter einer verbindlichen Zusage. Sie bleibt Teil der allgemeinen, werbenden Information und reicht nicht aus, um einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der beschriebenen Eigenschaften des Schiffes zu begründen.

Welche Möglichkeiten haben Reisende, auf die angekündigten Eigenschaften Wert zu legen?

Legen Reisende besonderen Wert auf angekündigte Modernisierungen, können sie sich vor der Buchung beim Reiseveranstalter danach erkundigen. Ebenso können sie verlangen, dass eine entsprechende Zusicherung ausdrücklich in den individuellen Reisevertrag aufgenommen wird. Erst eine solche Vereinbarung macht die Sanierung zum Vertragsbestandteil und kann bei ihrem Ausbleiben einen Reisemangel begründen.


OLG Frankfurt, 20.04.2026 - Az: 16 U 118/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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