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Flugtarif-Irrtum ausgenutzt: Online-Buchung trotz offensichtlichem Preisfehler ist rechtsmissbräuchlich

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer eine Online-Buchung in Kenntnis eines offensichtlichen Preisfehlers vornimmt, handelt rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB und kann weder Vertragserfüllung noch Schadensersatz verlangen. Zusätzlich ist der Anbieter zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums berechtigt, was zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (§ 242 BGB). Eine hiergegen verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Recht als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ausgeübt werden soll. Im Online-Handel hat dieser Grundsatz erhebliche praktische Bedeutung: Werden offensichtlich fehlerhafte Preisangaben bewusst ausgenutzt, um unter dem Deckmantel eines vermeintlich wirksamen Vertragsschlusses eine Vergleichszahlung zu erzwingen, fehlt der Rechtsverfolgung bereits die rechtliche Grundlage.

Indizien für eine solche missbräuchliche Absicht können sich dabei aus dem Gesamtverhalten des Buchenden ergeben. Vorliegend wurde dies daran deutlich, dass nach einem ausdrücklichen Hinweis auf den Preisfehler eine erneute Buchung zu demselben fehlerhaften Tarif vorgenommen wurde, das korrekt bepreiste Alternativangebot abgelehnt wurde und unmittelbar anschließend die Aufforderung zur Unterbreitung eines „Vergleichsvorschlags“ - also zur Zahlung eines Geldbetrages - erfolgte. Diese Abfolge belegt, dass nicht die Reise als solche, sondern die wirtschaftliche Ausnutzung des Fehlers das eigentliche Ziel der Buchung war.

Für die Annahme von Rechtsmissbrauch kommt es entscheidend darauf an, ob der Erklärungsempfänger zum Zeitpunkt der Buchung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Preisangabe fehlerhaft war. Allgemein zugängliches Erfahrungswissen kann dabei als Maßstab herangezogen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Tickets der First Class ein Vielfaches eines Economy-Class-Tickets kosten. Wer im Internet Preisvergleiche anstellt und als erfahrener Onlinekäufer auftritt, kann sich nicht darauf berufen, den Unterschied zwischen einem Economy-Preis und einem First-Class-Preis nicht erkannt zu haben - zumal wenn der angebotene First-Class-Preis dem marktüblichen Economy-Preis entspricht.

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OLG München, 15.11.2002 - Az: 19 W 2631/02

ECLI:DE:OLGMUEN:2002:1115.19W2631.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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