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Airlines können bei Flugsicherungspannen auf Schadensersatz klagen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die unionsrechtlichen Bestimmungen über Flugsicherungsdienste bezwecken nicht nur die Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern auch den Schutz der Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen der Dienstleister für Flugverkehrsdienste verursacht werden. Die Gebührenpflicht der Luftraumnutzer und die gesetzlich geforderte Kontinuität, Effizienz und Qualität der Dienste begründen einen Schutzzweck zugunsten der Vermögensinteressen der Fluggesellschaften.

Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 und Nr. 550/2004 schaffen einen harmonisierten Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum. Dieser Rechtsrahmen verfolgt nicht ausschließlich das Ziel der Flugsicherheit im engeren Sinne, sondern bezweckt auch die Steigerung der Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste, um den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Der Begriff „Luftraumnutzer" bezeichnet dabei die Betreiber von Luftfahrzeugen im allgemeinen Flugverkehr, mithin insbesondere Luftfahrtunternehmen.

Flugsicherungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 549/2004 umfassen neben Flugverkehrsdiensten auch Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste. Die Flugverkehrsdienste ihrerseits beinhalten Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienste und Flugalarmdienste. Diese Dienste sind für das Flugverkehrsmanagement von grundlegender Bedeutung und dienen nicht nur der Sicherheit und dem optimalen Betrieb des Luftraums, sondern auch den wirtschaftlichen Interessen der Luftraumnutzer, deren Tätigkeit von der ordnungsgemäßen Erbringung dieser Dienste zwingend abhängt.

Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 550/2004 müssen die Mitgliedstaaten Dienstleister für Flugverkehrsdienste benennen und deren Rechte und Pflichten festlegen. Diese Dienstleister unterliegen einer Zertifizierungspflicht und müssen die gemeinsamen Anforderungen nach Art. 6 der Verordnung erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere die technischen und betrieblichen Fähigkeiten, die Qualität der Dienste sowie Haftung und Versicherungsschutz. Die Dienstleister müssen die Flugsicherungsdienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig erbringen und dabei den Bedürfnissen der Luftraumnutzer angemessen Rechnung tragen.

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