Unternehmen handeln irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, wenn sie Verbrauchern unrichtige Angaben zum Verjährungsbeginn von Ansprüchen aus erworbenen Reisewerten machen. Die Mitteilung, die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem die Reisewerte erworben wurden, ist unzutreffend und stellt eine irreführende Information zu wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung dar.
Der Anspruch auf Einlösung von Reisewerten ist als aufschiebend bedingter Anspruch zu qualifizieren, der erst mit dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren des Kunden entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass Reisewerte auf eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Auch bei Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Willen des Berechtigten abhängt, ist der Verjährungsbeginn bis zum Bedingungseintritt aufgeschoben (vgl. BGH, 21.04.1967 - Az: I ZR 75/64; BGH, 04.06.2002 - Az: XI ZR 361/01).
Die Regelung des § 257 Satz 1 BGB über Freistellungsansprüche führt nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn. Der vom Kunden geschuldete Reisepreis stellt keine Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift dar. Selbst bei entsprechender Anwendung würde die Verjährung erst beginnen, wenn die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, entsteht und fällig wird. Der Verjährungsbeginn wird auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die zugrunde liegende Verbindlichkeit fällig wird (vgl. BGH, 12.11.2009 - Az: III ZR 113/09; BGH, 05.05.2010 - Az: III ZR 209/09).
Wirtschaftliche Interessen des Unternehmens, Kunden zur zeitnahen Nutzung von Bonuspunkten zu bewegen, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Solche Motive sind bei Vertragsabschluss nicht erkennbar und aus dem Vertragsinhalt nicht zu entnehmen. Es liegt am Unternehmen, sein Geschäftsmodell entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu gestalten.