Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 398.084 Anfragen

Reisewertguthaben: Verjährung erst ab Einlösungsbegehren

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unternehmen handeln irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, wenn sie Verbrauchern unrichtige Angaben zum Verjährungsbeginn von Ansprüchen aus erworbenen Reisewerten machen. Die Mitteilung, die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem die Reisewerte erworben wurden, ist unzutreffend und stellt eine irreführende Information zu wesentlichen Merkmalen der Dienstleistung dar.

Der Anspruch auf Einlösung von Reisewerten ist als aufschiebend bedingter Anspruch zu qualifizieren, der erst mit dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren des Kunden entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass Reisewerte auf eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Auch bei Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Willen des Berechtigten abhängt, ist der Verjährungsbeginn bis zum Bedingungseintritt aufgeschoben (vgl. BGH, 21.04.1967 - Az: I ZR 75/64; BGH, 04.06.2002 - Az: XI ZR 361/01).

Die Regelung des § 257 Satz 1 BGB über Freistellungsansprüche führt nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn. Der vom Kunden geschuldete Reisepreis stellt keine Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift dar. Selbst bei entsprechender Anwendung würde die Verjährung erst beginnen, wenn die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, entsteht und fällig wird. Der Verjährungsbeginn wird auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die zugrunde liegende Verbindlichkeit fällig wird (vgl. BGH, 12.11.2009 - Az: III ZR 113/09; BGH, 05.05.2010 - Az: III ZR 209/09).

Wirtschaftliche Interessen des Unternehmens, Kunden zur zeitnahen Nutzung von Bonuspunkten zu bewegen, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Solche Motive sind bei Vertragsabschluss nicht erkennbar und aus dem Vertragsinhalt nicht zu entnehmen. Es liegt am Unternehmen, sein Geschäftsmodell entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu gestalten.


BGH, 04.05.2017 - Az: I ZR 114/16

ECLI:DE:BGH:2017:040517UIZR114.16.0

Vorgehend: OLG Hamm, 05.04.2016 - Az: 4 U 138/15

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 398.084 Beratungsanfragen

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt.

Gerne wieder

Verifizierter Mandant

Danke

Verifizierter Mandant