Die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung nach deutschem Recht bestimmt sich gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt. Bei
Ausgleichsansprüchen aus der
Fluggastrechteverordnung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (BGH, 25.02.2016 - Az:
X ZR 35/15). Der Europäische Gerichtshof ordnet diese Ansprüche ebenfalls einer vertraglichen Regelung zu (EuGH, 07.03.2018 - Az:
C-274/16, C-447/16 und C-448/16). Ohne Rechtswahl der Parteien findet bei Personenbeförderungsverträgen gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO das Recht des Staates Anwendung, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Abgangs- oder Bestimmungsort befindet.
Eine Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist bereits nach § 3 Abs. 2 DDG (zuvor § 3 Abs. 2 TMG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG um und etabliert das sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten werden, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Für Dienstleister, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Leistungen ausschließlich über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste erbringen, gilt deren Heimatrecht.
Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie ist vollharmonisierend und zielt darauf ab, dass Anbieter sich allein an die Regelungen ihres Heimatstaates halten müssen und ihr Geschäftsmodell EU-weit ohne weitere Prüfung rechtlicher Regelungen anbieten dürfen (EuGH, 12.10.2023 - Az: C-376/22). Nach § 3 Abs. 2 DDG dürfen Mitgliedstaaten den freien Verkehr digitaler Dienste aus anderen Mitgliedstaaten nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
Der Anwendungsvorrang des § 3 DDG ergibt sich zudem aus § 1 Abs. 3 RDG, wonach Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen unberührt bleiben. Die Zulassungs- und Registrierungserfordernisse des RDG unterfallen dem koordinierten Bereich der E-Commerce-Richtlinie im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. h i) RL 2000/31/EG, da dieser ausdrücklich Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung umfasst.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 DDG, wonach das Herkunftslandprinzip nicht für die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht gilt, bezieht sich erkennbar nur auf anwaltliche Vertretungstätigkeiten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6098, S. 19). Inkassotätigkeiten sind im Umkehrschluss nicht von dieser Ausnahme erfasst.
Eine Beschränkung nach § 3 Abs. 5 DDG ist ebenfalls nicht möglich. Diese Vorschrift ermöglicht zwar Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Verbraucherinteressen, setzt aber die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 RL 2000/31/EG vorgesehenen Verfahrensschritte voraus. Diese umfassen eine vorherige erfolglose Aufforderung an den Mitgliedstaat sowie die Anzeige der geplanten Maßnahme gegenüber dem Mitgliedstaat und der EU-Kommission. Zudem sind nach der EuGH-Rechtsprechung abstrakt-generelle Regelungen zur Regulierung von Dienstleistern nicht zulässig (EuGH, 12.10.2023 - Az: C-376/22). Das RDG stellt eine solche abstrakt-generelle Norm dar.
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