Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz insbesondere auch davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde.
Vorliegend wurde der Schaden weit überwiegen von Seiten der Klägerin verursacht. Auch wenn die Mitarbeiterin des beklagten Reisebüros die Namen falsch eingetragen haben sollte, erfolgte gleichwohl die Unterschriftsleistung auf der Bestätigung/Rechnung.
Die Klägerin kennt die Reisenden und ist somit vor allem anderen verpflichtet, auf die korrekten Daten zu achten. Das geht nicht nur hinsichtlich der Schreibweise, sondern auch im Übrigen. Durch die Unterschriftsleistung auf dem Formular wird von Seiten der Klägerin die Richtigkeit der Angaben – zumindest zu Personen und den Reisenden – bestätigt. Die Klägerin muss sich dabei das Verschulden der für sie Handelnden zurechnen lassen.