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Erstattung von Flugscheinkosten nach Flugstornierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Durch den Luftbeförderungsvertrag ist geschuldete Hauptleistung nur die Beförderung des Fluggastes von dem im Vertrag vereinbarten Startflughafen zum Zielflughafen. Zu einer Schlechtleistung oder Nichtleistung der Fluggesellschaft kommt es mithin nur in den Fällen, in denen dem Fluggerät der Start vom Startflughafen, der Flug selbst oder die Landung auf dem Zubringer- oder Zielflughafen nicht möglich ist. Diese Umstände können sowohl auf internen oder auf behördlichen Gründen beruhen.

Gemäß § 648 Satz 2 BGB ist der Werkunternehmer bei Kündigung des Bestellers vor Vollendung des Werks berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Im Rahmen eines Flugbeförderungsvertrags zählen zu den Einsparungen des Luftfahrtunternehmens, die nach § 648 Satz 2 BGB anzurechnen sind, die sogenannten Flugnebenkosten, wie Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte, die nur dann anfallen, wenn der Passagier den Flug tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von der Beklagten vollständige Erstattung von Flugscheinkosten für von ihm erworbene Flugscheine für sich, seine Ehefrau sowie seine Tochter.

Der Kläger buchte am 01.12.2019 für 1.968,48 EUR von der Beklagten angebotene Flüge von Düsseldorf nach Newark und von New York nach Düsseldorf.

Der Kläger stornierte die Flüge am 12.03.2020 über das Online-Portal der Beklagten. Zumindest im Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts bestand in den USA ein Einreiseverbot für deutsche Staatsbürger. Die von dem Kläger gebuchten Flüge wurden nicht durchgeführt.

Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach telefonisch zur Rückerstattung des Flugpreises auf. Nachdem dies erfolglos blieb, forderte er die Beklagte erneut mit Schreiben vom 04.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2020 zur Zahlung auf. Als eine Zahlung weiterhin ausblieb, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2020 erfolglos zur Rückerstattung auf.

Der Kläger ist der Auffassung, die Stornierung stelle sowohl eine Kündigung als auch einen Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag dar, weshalb der Flugpreis von der Beklagten gänzlich zu erstatten sei und nicht lediglich die Steuern und Gebühren.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht stornierbare Tickets gebucht. Die dem Luftbeförderungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Beförderungs- und Tarifbedingungen der Beklagten haben dabei vorgesehen, dass für diese Tickets keine vollständige Erstattung erfolge. Sie meint, sie habe lediglich den bereits anerkannten Betrag, der aus Steuern und Gebühren entfalle, zu zahlen.


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