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Sturz an der Bahnsteigkante: Schmerzensgeldanspruch?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betreiber eines Schienenfahrzeuges verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug ein gewisser Spalt befindet.

Verletzt sich ein Fahrgast aufgrund eines Sturzes in einen solchen Spalt, ist eine Haftung des Betreibers in der Regel auch nach dem Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, und zwar wegen überwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes. Denn mit einem solchen Spalt muss man grundsätzlich rechnen und sich hierauf einstellen.

Unfälle im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen sind dem Betrieb eines Schienenfahrzeugs im engeren Sinne zuzuordnen, wenn sich der Unfall unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen ereignet.

Ein (ausreichender) Zusammenhang im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Unfall mit der eigentlichen Beförderungstätigkeit jedenfalls zusammenhängt und sich eine dem Bahnverkehr eigentümliche Gefahr verwirklicht hat.


LG München I, 27.08.2020 - Az: 31 O 1712/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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