Der Betreiber eines Schienenfahrzeuges verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug ein gewisser Spalt befindet.
Verletzt sich ein Fahrgast aufgrund eines Sturzes in einen solchen Spalt, ist eine Haftung des Betreibers in der Regel auch nach dem Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, und zwar wegen überwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes. Denn mit einem solchen Spalt muss man grundsätzlich rechnen und sich hierauf einstellen.
Unfälle im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen sind dem Betrieb eines Schienenfahrzeugs im engeren Sinne zuzuordnen, wenn sich der Unfall unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
Ein (ausreichender) Zusammenhang im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Unfall mit der eigentlichen Beförderungstätigkeit jedenfalls zusammenhängt und sich eine dem Bahnverkehr eigentümliche Gefahr verwirklicht hat.