Auch wenn für Kinder unter zwölf Jahren keine Impfmöglichkeit besteht, gilt für diese nach dem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet eine Absonderungspflicht. Vor Ablauf von fünf Tagen ist ein Freitesten aus der Quarantäne nicht möglich. Insoweit gilt die Absonderungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 CoronaEinreiseV.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV sind Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als (Var. 1) Hochrisikogebiet oder (Var. 2) Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Abs. 2 abzusondern. Hochrisikogebiet ist dabei gemäß § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV ein Gebiet i.S.d. § 2 Nr. 17 IfSG, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten.
Die Absonderungspflicht wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 CoronaEinreiseV begleitet durch die Pflichten, sich auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des Absonderungszeitraums auftreten sowie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 CoronaEinreiseV durch eine Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Der jeweils geltende Absonderungszeitraum ist in § 4 Abs. 2 CoronaEinreiseV differenziert bestimmt. Nach dem Grundsatz (Satz 1) hat die Absonderung für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Abweichend davon (Satz 2) endet sie vorher für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf aber (Satz 3 Halbs. 1) bei Übermittlung eines Testnachweises die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Bei Personen, die (wie die Antragstellerin) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Satz 3 Halbs. 2), endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. Die Absonderung endet darüber hinaus (Satz 6) außerdem, wenn das betroffene Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.
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