Der 2005 geborene Antragsteller zu 1 geht im Vereinigten Königreich Großbritannien, dort in C., zur Schule und reiste am 18. Juni 2021 auf dem Luftweg zwecks Ferienaufenthalt bei seinen Eltern, den Antragstellern zu 2 und zu 3, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021 wurde ihm aufgrund seiner Einreisemeldung mitgeteilt, dass das Vereinigte Königreich als Virusvariantengebiet geführt werde und er sich deshalb gemäß § 4 CoronaEinreiseV für einen Zeitraum von 14 Tagen, konkret bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 abzusondern habe. Eine Möglichkeit zur Verkürzung des Quarantänezeitraumes bestehe nicht.
Die Antragsteller suchten wegen dieser aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beschränkungen am 16. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus: Weder der Antragsteller zu 1 noch die Antragsteller zu 2 und 3 hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die für den Antragsteller zu 1 nach der Einreise in die Bundesrepublik geltenden Bestimmungen ergäben sich aus § 4 CoronaEinreiseV. Danach habe er sich aufgrund seiner Einreise aus einem Virusvariantengebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Dabei sei unerheblich, aus welchem Teil des Vereinigten Königreichs er eingereist sei und welche Inzidenz dieses Gebiet aufweise, da eine Differenzierung durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht vorgenommen worden sei.
Überdies normiere die Coronavirus-Einreiseverordnung die Verpflichtung zur Absonderung nach der Lage im Ausreiseland und nicht anhand der Einreisegründe. Ein Ausnahmetatbestand i. S. d. § 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV liege ebenfalls nicht vor. Weder die Antragsgegnerin noch das Gericht könnten ohne gesetzliche Grundlage eine Befreiung des Antragstellers zu 1 von der Quarantäneverpflichtung oder ein Verlassen der Wohnung zum Treiben von Sport, Treffen mit Freunden, Familienangehörigen, Einkaufen o. Ä. anordnen. Dabei meine der Begriff „Wohnung“ in der Anordnung der Antragsgegnerin hier das gesamte Wohngrundstück, auf dem die Antragsteller wohnten.
Die Corona-Einreiseverordnung erweise sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig. Soweit auch die Antragsteller zu 2 und 3 von der Absonderung betroffen seien, sei auch eine Absonderung - wie hier - von geimpften Personen verhältnismäßig und vom Gesetzgeber explizit so gewollt, was sich u. a. aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergebe. Überdies seien staatliche Kontrollmaßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Quarantäneregeln bislang nicht angeordnet worden.
Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Unstreitig ist der Antragsteller zu 1 am 18. Juni 2021 aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien, bei dem es sich seit dem 23. Mai 2021 um ein Virusvariantengebiet (vgl. https://www.rki.de/risikogebiete) handelt, in die Bundesrepublik eingereist und unterfällt folglich der Regelung des § 4 CoronaEinreiseV. Er ist danach verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern, § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV. Auch unterfällt der Antragsteller zu 1 keinem der in § § 6 Abs. 1 und 2 CoronaEinreiseV geregelten Ausnahmetatbestände, da hier jeweils die Rückausnahmen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV einschlägig sind.
Soweit das Verwaltungsgericht die Coronavirus-Einreiseverordnung nach summarischer Prüfung nicht für offensichtlich rechtswidrig hält, ist das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu 1 nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.
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