Die Antragstellerinnen begehren die Außervollzugsetzung verschiedener Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung.
Die Antragstellerinnen sind Betreiberinnen zweier Hotels in Bremen, die neben 230 bzw. 176 Zimmern jeweils über mehrere Veranstaltungsräume für bis zu 1.000 bzw. 440 Personen, Restaurants, eine Bar und Wellness-, Fitness-, Schwimmbad-, Sauna-/Dampfbadbereich verfügen.
Die Antragstellerinnen machen im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Maßnahmen stellten eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar (Art. 14 GG), weil die zum Ausgleich unverhältnismäßiger Belastungen erforderliche Entschädigungsregelung fehlen.
Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Erlass der von den Antragstellerinnen mit dem Hauptantrag beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Vorschriften keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm einen zwar nach wie vor lediglich zeitlich befristeten, aber erheblichen Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Inhaber von Geschäften des Einzelhandels und den bei ihnen beschäftigten Personen begründet.
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