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Ein- und Rückreisende und die Niedersächsische Quarantäneverordnung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Es ist offen, ob § 1 Abs 1 bis 3 CoronaVQuarV ND notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs 1 IfSG anordnen.

Die wegen der danach offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe für die vorläufige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe nicht überwiegen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat vermag den Erfolg des in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen (a.). Die danach gebotene Folgenabwägung führt nicht dazu, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen (b.).

a. Derzeit sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrags offen. Der Senat geht zwar davon aus, dass die streitgegenständliche Verordnungsregelung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht (1) und formell rechtmäßig ist (2). Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen auch nicht mit Blick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns (3). Derzeit ist aber nicht verlässlich abzuschätzen, ob die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG anzusehen und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind (4).

(1) Die Verordnung ist auf die Rechtsgrundlagen der §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 bzw. §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung, gestützt.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat - ebenso wie offenbar für das Bundesverfassungsgericht - in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie jedenfalls nicht offensichtlich.

(2) Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 bestehen derzeit nicht.

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