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Untersagung von Übernachtungsangeboten in Beherbergungsbetrieben für touristische Zwecke

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Es ist nicht weit überwiegend wahrscheinlich, dass infektionsschutzrechtliche Tätigkeitsbeschränkungen – wie die Regelung des § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, in der Fassung der Achtundzwanzigsten Änderungsverordnung vom 8. Januar 2021, wonach Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben für touristische Zwecke untersagt sind – deshalb verfassungswidrig sein könnten, weil das Infektionsschutzgesetz insoweit keine Entschädigungsregelung vorsieht.

In infektionsschutzrechtlichen Eilverfahren kommt es bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen, die die Tätigkeit von Gewerbebetrieben einschränken, regelmäßig nicht auf die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt einer in Aussicht gestellten staatlichen Hilfeleistung an.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Einschränkungen des § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO seien auch deshalb unangemessen, weil sie keine ausreichende finanzielle Hilfe erhalte. Als Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einer Vielzahl von Betrieben bekomme sie im Rahmen der Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise weit weniger als zur Deckung der fixen Kosten erforderlich wäre.

Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Verbot, Übernachtungen zu touristischen Zwecken bereitzustellen, und die damit einhergehenden Dokumentationspflichten nach § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO seien nicht unangemessen. Zwar greife dieses Verbot mit erheblicher Intensität in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ein. Jedoch sei die angegriffene Verordnung zeitlich eng befristet und die Antragstellerin könne weiterhin Geschäftsreisende aufnehmen. Zudem dürfte auch die allgemeine Pandemielage ohne normative Regelung zu einem deutlich verminderten Zustrom an Touristen führen, so dass die Einbußen nicht vollständig kausal auf die angegriffene Regelung zurückzuführen seien. Außerdem sei nicht mit der erforderlichen, weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass es mangels finanziellen Ausgleichs unangemessen wäre, die Antragstellerin als Nichtstörerin in Anspruch zu nehmen. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin finanzielle, staatliche Hilfe zustehe.

Die Richtigkeit dieser Erwägungen hat die Antragstellerin nicht erschüttert. Weder setzt sie sich damit auseinander, dass sie weiterhin Geschäftsreisende aufnehmen darf, noch damit, dass die allgemeine Pandemielage auch ohne normative Regelung zu einem deutlich verminderten Zustrom an Touristen führen würde. Darüber hinaus legt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend konkret, substantiiert und schlüssig dar, dass sie keine staatliche Hilfe erhalten werde.

Auf die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt einer zu erwartenden staatlichen Hilfe hat das Verwaltungsgericht seine Argumentation hingegen nicht gestützt. Das musste das Gericht im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht. Die Frage, ob die vorgesehenen staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten völlig hinter dem zurückbleiben, was die Antragstellerin in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung erwarten könne, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ihren Gunsten beantworten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Hotelbetrieben in der derzeitigen Situation keine individuell besondere Last auferlegt wird. Vielmehr ist die Lage dadurch gekennzeichnet, dass die Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung schon bisher und erst recht unter den seit Mitte Dezember wieder geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eines erneuten „Lockdowns" bundes- und landesweit bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl anderer Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt haben. Zwar versucht der Staat diese Einschnitte in ihren wirtschaftlichen Folgen durch verschiedenste, unterschiedlich ausgestaltete staatliche Hilfen abzufedern. Ein vollständiger Ausgleich ist dabei regelmäßig – unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Beihilfen – schon angesichts begrenzter finanzieller Mittel des Staates nicht möglich. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass derzeit offen ist, ob und in welcher Höhe wegen infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen Entschädigungsansprüche bestehen.

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