Der Antrag der Antragsteller/innen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Januar 2021 wiederherzustellen, ist nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass sinngemäß die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet wird, eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 2 Abs. 5 der Corona-Quarantäneverordnung zu erteilen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 5. Januar 2021, unstatthaft, weil die Antragsteller/innen ihr Rechtsschutzziel - Befreiung von der Absonderungspflicht - nur mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht mit einer aufschiebenden Wirkung der Ablehnungsentscheidung erreichen können.
Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung der Rechte der Antragsteller/innen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragssteller/innen nicht schon - wie hier sinngemäß begehrt - das zusprechen, was sie - sofern ein Anspruch besteht - nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor, weil nach dem Vorbringen der Antragsteller/innen der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.
Einen bestehenden Anordnungsanspruch haben die Antragsteller/innen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn die Erfolgsaussichten eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs gegen den angegriffenen Bescheid vom 5. Januar 2021 bestehen nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit.
Die Antragsteller/innen verfolgen mit ihren Anträgen eine Ausnahmegenehmigung von § 1 Abs. 1 QuarantäneVO, wonach Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.Risikogebiet ist gemäß § 1 Abs. 4 QuarantäneVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.