Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vor, wenn die Fluggesellschaft einen Flug am Tag vor dem geplanten Abflug storniert, weil es möglicherweise zu einer witterungsbedingten Flugbeschränkung wird. Hier liegt eine freiwillige Annullierung ohne hinreichend sichere Prognosebasis vor.
Die Fluggesellschaft kann hier auch nicht einwenden, dass die auf Vorrat ausgesprochene Flugannullierung erforderlich war, um ein Chaos am Tag des Abflugs und ein Stranden der Passagiere im Fall des tatsächlichen Eintritts der befürchteten Flugbeschränkungen zu verhindern.
Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ist nicht, dass die Fluggesellschaft den Flugbetrieb so reibungslos und so wirtschaftlich wie möglich durchführen kann.
Betroffene Passagiere haben daher in einem solchen Fall Anspruch eine EU-Ausgleichszahlung.
Die Fluggesellschaft kann hier auch nicht einwenden, dass die auf Vorrat ausgesprochene Flugannullierung erforderlich war, um ein Chaos am Tag des Abflugs und ein Stranden der Passagiere im Fall des tatsächlichen Eintritts der befürchteten Flugbeschränkungen zu verhindern.
Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ist nicht, dass die Fluggesellschaft den Flugbetrieb so reibungslos und so wirtschaftlich wie möglich durchführen kann.
Betroffene Passagiere haben daher in einem solchen Fall Anspruch eine EU-Ausgleichszahlung.
LG Berlin, 28.05.2019 - Az: 67 S 49/19
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