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Quarantäne für Auslandsreisende

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Normenkontrolleilantrag, § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 8 der (7.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 22. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 363), vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Diese Norm lautet:

„§ 17 Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3Den nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hinzuweisen. Die von Absatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.



(8) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut bekannt gegebenen Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.“

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Normenkontrolleilantrag ist unbegründet.

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