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Beherbergungsregeln in Mecklenburg-Vorpommern teilweise außer Vollzug gesetzt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat Vorschriften der Corona-Lockerungsverordnung MV betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern teilweise außer Vollzug gesetzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Das Gericht ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen.

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2020 - Az: 2 KM 702/20 OVG

Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern

Martin BeckerDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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