Der Antragsteller befindet sich seit dem 29. Juni 2020 in der südschwedischen Region Kalmar im Urlaub. Er wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm bei seiner Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung - CoronaEinrVO) vom 1. Juli 2020 (GV. NRW S. 487b), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW S. 514a), drohende Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.
Der Antragsteller hat am 3. Juli 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu dessen Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die in § 1 Abs. 1 und 4 CoronaEinrVO vorgesehene Absonderungsverpflichtung für Einreisende aus Schweden könne der Verordnungsgeber nicht auf die von ihm angeführte Vorschrift des § 30 IfSG stützen, weil nicht alle aus Schweden in das Land Nordrhein-Westfalen einreisenden Personen als ansteckungsverdächtig im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden könnten. Schweden werde als Risikogebiet eingestuft, obwohl in dem Land ausweislich der neusten Angaben des Robert Koch-Instituts nicht mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen festgestellt worden seien. Überdies sei die Verordnung rechtswidrig, weil nicht hinreichend zwischen den einzelnen Regionen Schwedens differenziert werde. Er selbst sei mit seiner Familie nach Südschweden in die Region Kalmar gefahren, um dort seinen Urlaub in einem fernab jeder Siedlung gelegenen Haus im Wald zu verbringen. Er sei mit dem Pkw und der Fähre über Malmö und die Regionen Skane und Kronober direkt in seinen Ferienort gefahren und werde diesen bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland nicht verlassen. Die Rückreise solle vor dem 15. Juli 2020 über dieselbe Route erfolgen. Die Region Kalmar sei dünn besiedelt, es seien dort in der 26. Kalenderwoche nur 26 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner gemeldet worden. Auch in den Regionen Skane und Kronober liege die 7-Tage-Inzidenz deutlich unterhalb des Wertes von 50. Demgegenüber werde in Bezug auf die Vereinigten Staaten zwischen den einzelnen Bundestaaten differenziert. Zudem macht der Antragsteller geltend, dass der Verordnungsgeber die Liste der als Risikogebiete qualifizierten Länder selber festlegen müsse, statt mit § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO dynamisch auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts zu verweisen, schon weil sich die Maßstäbe für eine Qualifizierung als Risikogebiet auf diese Weise ohne Zutun des Verordnungsgebers jederzeit ändern könnten. Schließlich sei es ihm persönlich auch nicht möglich, im nächstgelegenen Krankenhaus, im 25 km entfernten Oskashamn, einen Test auf das Coronavirus durchzuführen, um sich nach näherer Maßgabe von § 2 Abs. 2 CoronaEinrVO durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von der Absonderungsverpflichtung zu befreien.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ein - noch zu erhebender - Normenkontrollantrag in der Hauptsache bliebe voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich die im Streit stehende Verpflichtung zur häuslichen Absonderung bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist (1.). Darüber hinaus überwiegen auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe die für die einstweilige Außervollzugsetzung der Norm sprechenden Gründe (2.).
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