Fluggesellschaften dürfen von Passagieren keine Ticketzuschläge verlangen, wenn Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden.
Daher wurde im vorliegenden Fall die nachfolgende Regelung von Air France als unzulässig eingestuft:
„3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons
(a)
Der zum Ausstellungsdatum des Flugscheins angewendete Tarif gilt nur für einen Flugschein, der zu den angegebenen Reisedaten und in der gebuchten Reihenfolge vollständig abgeflogen wird (Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons).
(b) Wird am Reisetag eine unsachgemäße Nutzung durch den Fluggast festgestellt (z.B. wenn er den ersten Coupon nicht nutzt oder wenn er die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung abfliegt), fällt am Flughafen ein pauschaler Tarifzuschlag an. Er beträgt: 125 € für Kurzstreckenflüge (Kontinentalfrankreich und Korsika), 250 € für einen Mittelstreckenflug in Economy, 500 € für einen Mittelstreckenflug in Business, 500 €für einen Langstreckenflug in Economy/Premium Economy, 1.500 € für einen Langstreckenflug in Business und 3.000 € für einen Langstreckenflug in La Premiere (oder der Gegenwert in der örtlichen Währung).“
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden, die Verbraucher sind, unangemessen benachteiligen(§ 307 Abs. 1 BGB).
Die Bestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschiften abweichen(§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Sie stellen keine Regelungen dar, die zu den Hauptleistungen gehören oder diese beschreiben.
Grundsätzlich unterliegen auch Klauseln. die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle.
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