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Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in Brandenburg

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach dieser Vorschrift ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin vermietet auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung.

Auf ihre Einwände hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass die angegriffene Vorschrift im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage finde.

Auch sei das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig.

Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe auch gegenwärtig noch eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung.

Der Verordnungsgeber musste nach Auffassung des Senats nicht darauf abstellen, ob das Übertragungsrisiko während des Aufenthalts in der Ferienunterkunft größer ist als am Heimatort, denn touristische Reisen führten zu einer vorübergehenden Veränderung des Kontaktumfeldes und würden zumindest abstrakt die Gefahr bergen, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.


OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - Az: 11 S 25.20

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg

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