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Widerrufsrecht beim Internet-Kauf der BahnCard 25 / BahnCard 50

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die zum Konzern Deutsche Bahn AG gehörende DB Vertrieb vertreibt als Vermittlerin der DB Fernverkehr AG die Karten „BahnCard 25“ und „BahnCard 50“. Diese Karten ermöglichen es ihren Inhabern, Rabatte von 25 % oder von 50 % auf die Zugfahrscheine von DB Fernverkehr in Anspruch zu nehmen. Die „BahnCard 25“ kann online bestellt werden.

Die Website von DB Vertrieb enthält keine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher.

Die Verbraucherzentrale Berlin erhob Klage mit dem Antrag, DB Vertrieb aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Handlungen diese Rabattkarte auf ihrer Website anzubieten, ohne den Verbrauchern vor ihrer Vertragserklärung Informationen über ihr Widerrufsrecht und das entsprechende Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass er auch Verträge erfasst, mittels derer der Unternehmer nicht unmittelbar zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet wird, sondern der Verbraucher das Recht erwirbt, bei künftig beauftragten Dienstleistungen einen Rabatt zu erhalten?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Ist die Bereichsausnahme für „Verträge über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen der Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar eine Beförderungsleistung erhält, sondern vielmehr das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten?

Hierzu antwortete der EuGH:

1. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2. Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.


EuGH, 12.03.2020 - Az: C-583/18

ECLI:EU:C:2020:199

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