Die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der einer EU-Ausgleichzahlung entgegenstehen könnte.
Hier liegt (noch) eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor.
Denn naturgemäß müssen Flugzeuge Start-/Landebahnen nutzen, Luftfahrtunternehmen sind deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben.
Dass sich aber auf diesen Fremdkörper befinden, ist unbestritten häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen.
Die Verschmutzung der Fahrbahnen ist damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen.
Das Vorhandensein von Fremdkörpern auf Start-/Landebahnen ist untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeuges verbunden.
Hier liegt (noch) eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor.
Denn naturgemäß müssen Flugzeuge Start-/Landebahnen nutzen, Luftfahrtunternehmen sind deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben.
Dass sich aber auf diesen Fremdkörper befinden, ist unbestritten häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen.
Die Verschmutzung der Fahrbahnen ist damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen.
Das Vorhandensein von Fremdkörpern auf Start-/Landebahnen ist untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeuges verbunden.
LG Stuttgart, 07.12.2017 - Az: 5 S 103/17
ECLI:DE:LGSTUTT:2017:1207.5S103.17.00
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