Nach Art. 5 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Annullierung eines Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 5 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung analog anwendbar, wenn Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (BGH, 18.02.2010 - Az: Xa ZR 95/06).
Der Flug von Frankfurt am Main nach München wurde verspätet durchgeführt. Die spätere Klägerin konnte den ursprünglich geplanten Anschlussflug nicht mehr erreichen. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte die Klägerin das Endziel Cancun erst mit einer Verspätung von über 24 Stunden.
Die Voraussetzungen für einen Entfall der Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung sind nicht erfüllt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast.
Der Flug von Frankfurt am Main nach München wurde verspätet durchgeführt. Die spätere Klägerin konnte den ursprünglich geplanten Anschlussflug nicht mehr erreichen. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte die Klägerin das Endziel Cancun erst mit einer Verspätung von über 24 Stunden.
Die Voraussetzungen für einen Entfall der Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung sind nicht erfüllt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast.
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