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Weiterflug nicht wahrgenommen - keine Neuberechnung des Ticketpreises

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Beförderungsbedingungen von Lufthansa sind teilweise unwirksam. Konkret bemängelte das Gericht die nachfolgende Klausel unter Punkt 3.3.3.:

„Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.

War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.

Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.“

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind zwar wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden, aber die Regelung zur Nachkalkulation von Flugpreisen (3.3.3.) ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Vertragspartner muss klar sein, was gegebenenfalls auf ihn zu kommt.

Zwar hat der BGH grundsätzlich entschieden, dass die Klägerin ihre Tarifstruktur dadurch schützen kann, dass sie den Kunden zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichten kann, wenn die Beförderung auf Teilstrecken nicht angetreten wird.

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