Im vorliegenden Fall kam es zu einer
Flugverspätung, weil ein geparktes Flugzeug durch ein wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers beschädigt wurde, so dass eine umfangreiche Reparatur erforderlich wurde.
Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und verweigerte die seitens der Fluggäste geforderten
EU-Ausgleichszahlungen.
Das Gericht konnte einen außergewöhnlichen Umstand jedoch nicht erkennen und sprach den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Immerhin war der Schaden durch mit dem Flugbetrieb im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers entstanden. Auch der ruhende Verkehr gehört zum Flugbetrieb.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern stehen die zuerkannten Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung der
Art. 5 Abs. 1 lit. c),
6 Abs. 1 und
7 Abs. 1 S. 1 lit. c) VO zu. Der EuGH hat entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dies war vorliegend unstreitig der Fall.
Die Ansprüche sind auch nicht aufgrund des Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Ein Ausschluss des Anspruchs setzt voraus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies ist aber auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten nicht der Fall.
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