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Verspätung des Zubringerfluges und Nichterreichen des Anschlussfluges - Ausgleichsanspruch?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Einem Fluggast steht ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu, wenn er sein seinen Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges verpasst und in der Folge verspätet am Endziel ankommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften oder von einer einzigen Fluggesellschaft durchgeführt wurden.

Denn die in Art. 2 lit.b EGVO Nr.261/2004 gewählte Formulierung "Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt" deutet darauf hin, dass jedes Luftfahrtunternehmen, das einen der Teilflüge durchführt, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dessen muss sich der Entschädigungsanspruch gegen dasjenige "ausführende Luftfahrtunternehmen" richten, in dessen Risikosphäre die verspätete Ankunft am Zielort fällt. Dieses Unternehmen stellt aus Sicht des Fluggastes den nächstliegenden Anspruchsgegner dar.

Im zu entscheidenden Fall fiel die Verspätung allein in die Risikosphäre einer der beteiligten Fluggesellschaften, da nur der von ihr durchgeführte Zubringerflug verspätet war.


LG Berlin, 23.04.2015 - Az: 57 S 18/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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