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Sturz im Linienbus - Schmerzensgeld?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden war es im Zusammenhang mit dem Begegnungsverkehr zwischen dem Linienbus und einem Personenkraftwagen zu einem Ausweichmanöver und einer Vollbremsung des Busses gekommen, wodurch der im Bus sitzende spätere Kläger stürzte und sich eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts als Verletzung zuzog.

In dem Bus sind hinter dem Fahrer nur drei Sitzreihen angeordnet. In der ersten Reihe hinter dem Fahrersitz befinden sich zwei Sitzplätze nebeneinander. Der Fensterplatz ist Schwerbehinderten zugewiesen. Auf diesem Sitzplatz saß der Kläger, während eine Zeugin den neben ihm befindlichen Sitzplatz zum Gang eingenommen hatte. Links neben dem Schwerbehindertenplatz ist ein Haltegriff angebracht an dem sich der Kläger mit seiner linken Hand festhielt und neben dem Gangplatz eine Haltestange, an der sich die Zeugin rechts festhielt. In der hinter diesen beiden Plätzen erhöht angeordneten Sitzreihe saß eine weitere Zeugin. Diese hat sich ebenfalls an der Haltestange neben ihrem Sitz festgehalten. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht in dem Bus. Aufgrund der Ausweichbewegung und Vollbremsung flog eine Zeugin nach vorne aus ihrem Sitz, kam mit ihrem Bauch über den vor ihr befindlichen Sitzplatz, um dann wieder zurück auf ihren Platz zu fallen. Der Kläger und die andere Zeugin rutschten aufgrund dieses Fahrmanövers von ihren Sitzen auf den Boden, wobei der Kläger die beschriebene Verletzung erlitt.

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