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Reiserücktrittsversicherung: Wann ist eine Erkrankung unerwartet?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Dabei ist Vorhersehbarkeit gegeben, wenn aufgrund der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der die Reise hindernden Krankheit sprach. Dementsprechend kommt es bei Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, soweit diese noch nicht so schwer war, dass sie dem Reiseantritt entgegenstand, darauf an, ob mit Wahrscheinlichkeit die Verschlechterung des Leidens bis zu dem für die Reisefähigkeit maßgebenden Zeitpunkt zu erwarten war und es ist nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig mit einer Heilung oder Besserung rechnen konnte (OLG Koblenz, 22.01.2010 - Az: 10 U 613/09).

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LG Düsseldorf, 07.11.2017 - Az: 9 S 42/17

ECLI:DE:LGD:2017:1107.9S42.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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