Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Lehnt ein Taxifahrer die Beförderung zweier Fahrgäste mit deren Hunden ohne objektiv sachlich vertretbaren Grund ab, verstößt er vorsätzlich gegen seine Beförderungspflicht.
Die Verletzung der Beförderungspflicht stellt auch bei erstmaligem Verstoß eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die ein Bußgeld in Höhe von 300,00 € rechtfertigt.
Die Kenntnis der Beförderungspflicht kann bei einem Taxifahrer als Betroffenen in der Regel vorausgesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betroffene – dem seine Pflicht zur Beförderung bekannt war – war aus unbekannt gebliebenen Gründen schlicht unwillig, die beiden Fahrgäste mitzunehmen. Einen objektiven Grund dafür hatte er nicht. Er ging insbesondere nicht davon aus, dass die beiden Fahrgäste mit den Hunden nicht sicher in seine Taxe passen würden oder von einem der Hunde eine Gefahr ausgehen könnte.
Die beiden Fahrgäste wurden sodann mit beiden Hunden von dem am Taxenposten unmittelbar hinter dem von dem Betroffenen geführten Taxi stehenden Taxi – desselben Fahrzeugtyps – ohne weitere Probleme befördert.
Der Betroffene hat sich durch seinen Verteidiger insoweit zur Sache eingelassen, als dass er tatsächlich an dem im Bußgeldbescheid genannten Tag von zwei Männern beauftragt worden sei, sie zur Sc. zu fahren.
Beide hätten Hunde – d.h. insgesamt zwei Hunde – dabei gehabt.
Er habe die beiden Fahrgäste mit beiden Hunden nicht mitnehmen wollen, weil sie nicht in das Taxi gepasst hätten. Er sei davon ausgegangen, dass zwar im Fußraum des Beifahrersitzes vorne Platz für einen der Hunde gewesen sei, im Fußraum der hinteren Sitze sei aber kein Platz für den weiteren Hund gewesen und auf der Sitzbank dürften keine Hunde befördert werden.
Deshalb habe er, nachdem der erste Fahrgast eingestiegen sei und das Fahrziel geäußert habe, gesagt, dass er sie nicht befördern würde. Ob die beiden Fahrgäste zusammen mit den Hunden evtl. doch in sein Taxi gepasst hätten, habe er nicht ausprobiert oder abgewartet.
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