Stornokosten können von der Reiserücktrittsversicherung nicht verlangt werden, wenn die Reisende eine gebuchte Flugreise absagt, weil sie aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf der gleichen Route beunruhigt war. Vor Gericht gab die Hausärztin der Reisenden an, sie habe "immer unter einem schwachen Nervenkostüm gelitten". Das Gericht zog daraus den Schluss, dass es das Risiko der Reisenden gewesen war, überhaupt eine Flugreise zu buchen. Zudem wurde der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Es ist immer möglich, dass es zu einem Flugzeugunglück kommt - dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Somit kann die eine Reise nicht zu Lasten der Reiserücktrittsversicherung storniert werden.
AG Andernach, 08.01.1997 - Az: 6 C 1238/96
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