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Reisegepäckversicherung - Bei verschieden großen Schuhen wird die Versicherung stutzig

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall behauptete ein alleinreisender Versicherungsnehmer gegenüber seiner Reisegepäckversicherung, er habe sowohl den Verlust von Schuhen mit Größe 38 1/2 als auch von Schuhen der Größe 44 zu verschmerzen.

In einem solchen Fall ist es offenkundig, dass nicht beide Paar Schuhe zum Reisebedarf einer Person gehören können. Der Versicherungsnehmer erhält daher keine Ersatzleistung von seiner Versicherung.


AG München, 28.05.1997 - Az: 213 C 26364/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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