Im vorliegenden Fall behauptete ein alleinreisender Versicherungsnehmer gegenüber seiner Reisegepäckversicherung, er habe sowohl den Verlust von Schuhen mit Größe 38 1/2 als auch von Schuhen der Größe 44 zu verschmerzen.
In einem solchen Fall ist es offenkundig, dass nicht beide Paar Schuhe zum Reisebedarf einer Person gehören können. Der Versicherungsnehmer erhält daher keine Ersatzleistung von seiner Versicherung.
In einem solchen Fall ist es offenkundig, dass nicht beide Paar Schuhe zum Reisebedarf einer Person gehören können. Der Versicherungsnehmer erhält daher keine Ersatzleistung von seiner Versicherung.
AG München, 28.05.1997 - Az: 213 C 26364/96
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