Auch das chronische Vorhofflimmern, das mittels des Herzschrittmachers behandelt wurde, kann grundsätzlich das Vorliegen eines Versicherungsfalles begründen, es sei denn, der Ausfall des Herzschrittmachers ist nicht unerwartet.
Eine Erkrankung ist dann als nicht unerwartet anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv eine relative Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit besteht. In subjektiver Hinsicht ist ferner erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die den wahrscheinlichen Krankheitseintritt begründenden Tatsachen im wesentlichen kannte und er infolge dessen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles rechnen musste.
Eine Erkrankung ist dann als nicht unerwartet anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv eine relative Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit besteht. In subjektiver Hinsicht ist ferner erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die den wahrscheinlichen Krankheitseintritt begründenden Tatsachen im wesentlichen kannte und er infolge dessen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles rechnen musste.
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