Ein Reisegepäckversicherungsschutz besteht regelmäßig nur dann, wenn der Reisende die Wertgegenstände am Körper trägt oder aber diese im Blick behält. Wird hingegen eine Kamera aus einem Mantel gestohlen, der an der Rückenlehne eines Barstuhls hängt,
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AG München, 09.07.2003 - Az: 172 C 16403/03
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