Im vorliegenden Fall war es bei einer gemeinschaftlichen Skifahrt zu einer Kollision der Beteiligten gekommen in deren Folge der spätere Kläger stürzte. Die Jacke des Klägers wurde am Rücken komplett aufgerissen. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine mehrfragmentäre Brust-Splint-Tibiakopffraktur rechts.
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OLG Schleswig, 28.08.2012 - Az: 11 U 10/12
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