Ohne die Speicherung elektronischer Fingerabdrücke besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses.
Lediglich dann, wenn die Weigerung der antragstellenden Person, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, auf einer offensichtlichen Behinderung beruht, ist auf die Aufnahme zu verzichten.
Diese Regelung ist kein Verstoß gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung und weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
Lediglich dann, wenn die Weigerung der antragstellenden Person, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, auf einer offensichtlichen Behinderung beruht, ist auf die Aufnahme zu verzichten.
Diese Regelung ist kein Verstoß gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung und weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
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