Vorliegend ging es um den Hotelreservierungsdienst booking.com, der auf seiner Webseite die Standardeinstellung anbot, als Entscheidungshilfe für die Buchung Nutzerbewertungen zu verwenden (Rubrik „Beliebtheit“). Diese Bewertungen liesen sich jedoch offenbar auch mit einer höhere Provision an das Buchungsportal kaufen. Die resultierenen positiven Bewertungen führten dann dazu, dass solche Hotels deutlich besser platziert wurden.
Zu Recht sah die Wettbewerbszentrale dies als grobe Täuschung der Verbraucher an. Das Gericht erlies eine einstweilige Verfügung und untersagte es booking.com, das Hotel-Ranking nach den Provisonsgeldern auszurichten und Hotelbetreibern anzubieten, das Ranking durch Provisionserhöhung positiv zu beeinflussen.
Die Besucher des Angebotes dürfen erwarten, dass die Darstellung bei Sortierung nach „Beliebtheit“ auf unabhängigen Gästebewertungen beruht. Ein derart gekauftes Ranking führt zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen für Betriebe, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern.
Zu Recht sah die Wettbewerbszentrale dies als grobe Täuschung der Verbraucher an. Das Gericht erlies eine einstweilige Verfügung und untersagte es booking.com, das Hotel-Ranking nach den Provisonsgeldern auszurichten und Hotelbetreibern anzubieten, das Ranking durch Provisionserhöhung positiv zu beeinflussen.
Die Besucher des Angebotes dürfen erwarten, dass die Darstellung bei Sortierung nach „Beliebtheit“ auf unabhängigen Gästebewertungen beruht. Ein derart gekauftes Ranking führt zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen für Betriebe, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern.
LG Berlin, 25.08.2011 - Az: 16 O 418/11
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